Liebe PferdefreundInnen,
leider werde ich Angebotsboxen von rezept- und apothekenpflichtige Arzneimittel sofort löschen, sobald ich sie sehe. Ihr macht Euch mit dem Verkauf und auch dem Kauf strafbar - und ich mich auch, wenn ich das über das Forum gestatte.
Sorry, aber so ist es leider gesetzlich (Arzneimittelgesetz §§ 43, 57) geregelt.
Falls Ihr Nachfragen habt, könnt Ihr mich gerne anschreiben.
Viele Grüße
Kerstin
Hier ist auch mal so ein Fall:
http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=254"RECHTSPRECHUNG
Private Arzneimittelverkäufe im Internet sind unzulässig
von Michael Jung, Berlin
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Betreiben einer Internetplattform unzulässig ist, über die Privatleute verschreibungs- oder apothekenpflichtige Arzneimittel meistbietend verkaufen können1. Er hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aus erster Instanz2 bestätigt und die Beschwerde der Betreiberin abgewiesen. Diese bot ihren Kunden an, nicht mehr benötigte Arzneimittel über die Internetplattform zu versteigern3. Das Gericht bewertet diese Verkäufe als Handeltreiben und Verstoß gegen die Apothekenpflicht (§ 43 Abs. 1 Satz 2 AMG).
Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 28. Januar 2005 nichts geändert. Mit diesem Bescheid wurde der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeld untersagt, über ihre Internetplattform den Kauf und Verkauf von verschreibungs- oder apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu vermitteln oder sich in sonstiger Weise - zum Beispiel durch Anwerbung von Kunden - an der Vermittlung dieser Arzneimittel über ihre Internetplattform zu beteiligen. Der Senat teilt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts und seine Prognose, dass das Hauptsacheverfahren der Antragstellerin gegen diesen Bescheid voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Die Behörde hat als Befugnisnorm § 69 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) herangezogen. Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter und Verhütung künftiger Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften notwendigen Anordnungen. In dem untersagten Verhalten liegt nach Ansicht der Behörde ein Verstoß der Antragstellerin gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG. Die dagegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) überzeugen nicht.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG darf - abgesehen von hier nicht einschlägigen, näher bestimmten Ausnahmen - mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken kein Handel getrieben werden. Mit ihrer Internetplattform ermöglicht die Antragstellerin nach Art einer Versteigerung Dritten den Kauf und Verkauf von Arzneimitteln. Sie preist ihre Dienste als moderne Art der Kostenersparnis im Pharmamarkt an und weist darauf hin, dass in vielen Haushalten hochwertige Arzneimittel lagerten, die aus verschiedensten Gründen dort nicht mehr benötigt würden. Diese Medikamente und pharmazeutischen Produkte könnten über ihre Internetbörse angeboten oder erworben werden, was bis zu 75 Prozent der Ausgaben einsparen könne. Für die Aufnahme in die Internetplattform hat der Verkäufer eine Kommissionsgebühr sowie eine am Auktionsergebnis ausgerichtete Verkaufsprovision an die Antragstellerin zu entrichten.
In den dabei anfallenden Geschäftsvorgängen sieht die Behörde mit Recht ein Handeltreiben im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4 ist das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens hier ebenso zu verstehen wie im Betäubungsmittelrecht. Dort wird es vom BGH als jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit definiert5. Geht man hiervon aus, so könnte bereits die Bereitstellung der Internetplattform und die Durchführung der Versteigerungen durch die Antragstellerin für sich betrachtet ein verbotenes Handeltreiben mit apothekenpflichtigen Medikamenten außerhalb von Apotheken darstellen. Der Senat lässt diese Frage hier offen, denn jedenfalls liegt in dem Betrieb der Internetplattform eine ganz wesentliche Förderung des Handeltreibens durch Dritte. Die Antragstellerin verursacht damit die Störung der öffentlichen Sicherheit durch den verbotenen Arzneimittelhandel mit, sie ist damit selbst Störerin und geeignete Adressatin der behördlichen Maßnahme.
Der auf Grund der Versteigerung erfolgende Verkauf von Arzneimitteln erfüllt als solcher nämlich ebenfalls das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens und verstößt damit gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG. Der Verkauf ist nach der Definition des Bundesgerichtshofs - an deren Geeignetheit zu zweifeln der Senat jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keinen Anlass sieht - als eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit zu qualifizieren. Der Verkäufer will durch die Abgabe der Medikamente an den Käufer einen finanziellen Vorteil in Höhe des Erlöses erwirken, der ihm nach Abzug der Kommissionsgebühr und der Verkaufsprovision aus der Versteigerung noch verbleibt. Eine Teilnahme an der Versteigerung aus anderen als eigennützigen Motiven anzunehmen, wäre völlig lebensfremd.
Die Antragstellerin macht zwar in diesem Zusammenhang geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs6 die Entgeltlichkeit des Geschäfts nicht ausreiche, sondern die Absicht zur Gewinnerzielung dazukommen müsse, welche sie bestreitet. Sie möchte hier dem Versteigerungserlös als Selbstkosten des Verkäufers den Kaufpreis, die Rezept- und Praxisgebühren und die monatlich zu entrichtenden Krankenkassenkosten gegenüberstellen. Damit könne bei den Verkäufen gar kein Gewinn erzielt werden, weil über die Internetplattform Arzneimittel nur für einen niedrigeren Preis gekauft würden, als dafür im freien Arzneimittelverkehr bezahlt werden müsste.
Mit dieser Berechnungsweise verkennt die Antragstellerin aber, dass es sich bei den fraglichen Arzneimitteln um solche handelt, die »in vielen Haushalten lagern« und »aus verschiedensten Gründen dort nicht mehr benötigt werden«, wie sie selbst in ihrer Einladung zur Versteigerung schreibt. Für die Verkäufer geht es damit um Gegenstände, die für sie selbst wertlos sind. Auf vorher entrichtete Krankenkassenbeiträge und Praxisgebühren kann es schon deshalb nicht ankommen, abgesehen davon, dass es sich dabei um Aufwendungen handelt, die auch ohne den Erwerb des Medikaments entstanden wären. Generell erscheint es dem Senat nach den Maßstäben der praktischen Vernunft als ausgeschlossen, dass jemand ein legal erworbenes apothekenpflichtiges Medikament, für das er selbst Bedarf hätte, unter Verlust versteigern möchte. Dagegen könnte es dem Einzelnen als sinnvoll erscheinen, ein Medikament, welches er mit oder ohne Kassen- oder Versicherungsleistung erhalten hat, aber nicht mehr benötigt, zu veräußern, statt es zu vernichten. Der damit verbundene Wertgewinn ist das unmittelbare Motiv des Verkaufs, der Verkäufer handelt mit der Absicht der Gewinnerzielung.
Die Behörde hat einen weiteren Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz darin gesehen, dass mit Hilfe der Internetplattform der Antragstellerin auch verschreibungspflichtige Medikamente versteigert werden können. Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die von den Regelungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Satz 1 AMG betroffenen Arzneimittel dürfen nach diesen Bestimmungen nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. § 43 Abs. 3 Satz 1 AMG bestimmt darüber hinaus, dass auf Verschreibung Arzneimittel grundsätzlich nur von Apotheken abgegeben werden dürfen. Dass der Verkauf solcher Medikamente mit Hilfe einer Versteigerung mit diesen Vorschriften unvereinbar ist, drängt sich auf; Gegenargumente werden in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
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